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25. April 2012

Tag gegen den Lärm

Lärmprävention und Schutz vor Gehörschäden werden an Lärmarbeitsplätzen, z. B. in Industrie und im Baugewerbe,  großgeschrieben. Betriebsärzte und Schwerbehindertenvertretungen sind um Aufklärung bemüht, denn das Bewusstsein der Beschäftigten, wie wertvoll ein gutes Gehör ist, ist eine wichtige Voraussetzung, damit Lärmprävention greift. Der überall verfügbare Gehörschutz droht sonst ungenutzt liegenzubleiben.

Mehr Wertschätzung für das Gehör ist dabei unbedingt angebracht. Denn die essentielle Fähigkeit zur lautsprachlichen Kommunikation hängt direkt mit der Funktionsfähigkeit dieses meist unterschätzten menschlichen Sinnesorgans zusammen.

Auch in Büro-Arbeitsumgebungen, in denen Lärmpegel geringer sind, muss die Verringerung der Lärmemission noch mehr zum Thema werden. Zwar ist die Gefahr einer Lärmschwerhörigkeit durch zu hohe Lärmpegel hier nicht gegeben. Aber ständige Hintergrundgeräusche, wie sie z. B. durch den Straßenverkehr, Lüftungen, Kopierer, klappernde Tastaturen und klingelnde Telefone verursacht werden, sind hier ein Problem. Insbesondere der Störschall, der durch Gespräche von Kollegen verursacht wird, wird laut wissenschaftlichen Studien als störend empfunden.

Da immer mehr Menschen in Büros arbeiten und ein Trend zum Großraumbüro zu verzeichnen ist, ist die Verringerung der Lärmemissionen in Büroumgebungen ein zunehmend wichtiges Aufgabenfeld. Arbeitgebern muss klar sein: Störgeräusche lenken nicht nur ab – sie verringern auch die Arbeitsproduktivität.

Speziell schwerhörige Beschäftigte haben Probleme mit ständigen Hintergrundgeräuschen. Ein Grund hierfür ist, dass bei verringertem Hörvermögen oft auch die Fähigkeit zur Filterung von Störschall eingeschränkt ist. Personen mit Hörschädigung müssen sich z. B. in Gesprächen sehr anstrengen, um sich auf Nutzschallquellen (zumeist Sprache) zu konzentrieren und um Störschall auszublenden. Umso wichtiger ist für diese Personen, dass Nebengeräusche auf ein Minimum reduziert werden.

Gesetzliche Grundlagen für eine Verringerung der Lärmemission existieren bereits: Die Arbeitsstättenverordnung schreibt für unterschiedliche Arbeitsräume und Tätigkeitsbereiche Dezibelgrenzwerte vor, für deren Einhaltung der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat. Die Grenzwerte für die Lärmemission in Arbeitsräumen nach der Arbeitsstättenverordnung § 15 „Schutz gegen den Lärm“ betragen bei:

  • überwiegend geistigen Tätigkeiten: 55 dB(A)
  • einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten: 70 dB(A)
  • allen sonstigen Tätigkeiten: 85 dB(A)

Mehr Informationen zum Tag gegen den Lärm:

http://www.tag-gegen-laerm.de/

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