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Hilfsmittel für den Beruf

Welche Kostenträger kommen für Hilfsmittel auf, die schwerhörige Menschen im Beruf benötigen?

Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Nach Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Übernahme von Hilfsmitteln zuständig, die für den Beruf notwendig sind. Lesen Sie weiter unter der Rubrik Gesetzliche Unfallversicherung.

Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger ist immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn man mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Erbracht werden nach § 33 Abs.1 SGB IX „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, sofern diese für Menschen mit Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Die Rentenversicherung ist nur dann zuständig, wenn ein Hilfsmittel ausschließlich für die Verrichtung bestimmter Berufe oder Berufsausbildungen notwendig wird.

Leistungen für schwerhörige Menschen

Was bedeutet das für die Finanzierung von Hörgeräten? Da Hörgeräte in der Regel nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im Privatbereich getragen werden, sehen sich die Rentenversicherungsträger nur in Ausnahmefällen für die Finanzierung von Hörsystemen zuständig: Wenn wesentliche berufliche Gründe ein höherwertiges Hörgerät, dessen Kosten über der Pauschale der Krankenkassen liegen, rechtfertigen und die Erwerbsfähigkeit ohne höherwertige Hörgeräte erheblich gefährdet oder gemindert wäre. Die Richtlinien, wann ein berufsbedingt höherer Hörbedarf vorliegt, sind hoch, beispielhaft wird von der Rentenversicherung der Klavierstimmer oder Tonmeister genannt.

Zur Beurteilung dieses Umstands benötigt die Rentenversicherung eine ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung des Antragstellers mit Bestätigung des Arbeitgebers, eine ärztliche Verordnung und einen Anpassbericht des Hörgeräteakustikers über die getesteten Hörgeräte.

Die Rentenversicherung übernimmt nur die Kosten für den berufsbedingten Mehrbedarf am Hörgerät, also die Kosten, die über den Festbetrag der Krankenkassen hinausgehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, zusätzlich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen.

Weitere Hilfsmittel oder Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes werden in der Regel von den Rentenversicherungsträgern finanziert, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind.

Bundesagentur für Arbeit

Die Arbeitsagentur ist immer dann für Leistungen im beruflichen Bereich zuständig, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungs­pflichtig gearbeitet hat. Auch die Bundesagentur erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB IX.

Leistungen für schwerhörige Menschen

Ebenso wie bei der Rentenversicherung ist die Finanzierung von Hörgeräten nur in besonderen Fällen vorgesehen: Eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben „… kommt nur dann in Betracht, wenn im Zusammenhang mit der Berufsausübung spezifische Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden und deshalb ein zusätzlicher Bedarf besteht, der im Rahmen der Regelversorgung durch die Krankenkassen nicht abzudecken ist (BSG-Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R)“. Auch die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nicht den gesamten Betrag für die Hörgeräte, sondern nur die Mehrkosten über den Festbetrag der Krankenkassen hinaus.

Weitere Hilfsmittel werden in der Regel von der Arbeitsagentur finanziert, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind.

Genauere Informationen finden Sie auch in Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit "was? wie viel? wer? - Finanzielle Hilfen auf einen Blick (2013)" und "Damit auch Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilnehmen können" (2015).

Integrationsamt

Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ leisten die Integrationsämter persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 102 SGB IX geregelt. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z.B. der Arbeitsagentur oder dem Rentenversicherungsträger, bereitet mitunter Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt:

  • Integrationsämter sind nur für Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) oder für Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, zuständig.
  • Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die Gesetzliche Unfallversicherung, nicht zuständig ist. Tritt eine Behinderung neu auf oder verschlechtert sich, kommen zunächst die Rehabilitationsträger in Frage. Geht es dagegen um eine Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, ist das Integrationsamt zuständig.

Im Einzelfall sollte mit dem jeweiligen Integrationsamt die Frage der Zuständigkeit und der ggf. möglichen konkreten Förderung geklärt werden.

Leistungen für schwerhörige Menschen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat eine Empfehlung zum Umgang mit Anträgen von hörbehinderten Beschäftigten auf Finanzierung von Hörhilfen herausgegeben:

Danach kommt das Integrationsamt als Kostenträger in Betracht, wenn es keinen Träger der beruflichen Rehabilitation gibt (z.B. bei Beamten oder Selbstständigen). Oder bei gesetzlich Krankenversicherten, denen nach Ausschöpfung der Rechtsmittel (bis zum Urteil eines Sozialgerichtes) bescheinigt wurde, dass Festbetragshörgeräte medizinisch ausreichend sind, und eines oder mehrere der folgenden Kriterien vorliegen:

  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Wichtig ist, dass die neuen Aufgaben betriebsbedingt mit höheren kommunikativen Anforderungen verbunden sind. Umgekehrt ist das Integrationsamt nicht zuständig, wenn durch eine Verschlechterung des Gehörs höherwertige Hörhilfen indiziert sind.
  • Verbesserung des Sprachverständnisses durch Erleichterung des Absehens vom Munde bei vernachlässigbarem Diskriminationsgewinn durch das höherwertige Hörgerät.
  • Verbesserung der akustischen Orientierung, insbesondere bei Wahrnehmung von Alarmen. Erhöhung der Arbeitssicherheit.

Aufgrund der privaten Nutzbarkeit von Hörgeräten sehen die Integrationsämter eine Eigenbeteiligung vor. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde eine Eigenbeteiligung von 20 % als angemessen beurteilt (Urteil vom 15.09.2005, Az. 5 K 949/05).

Die Integrationsämter können für die Kosten zusätzlicher hörtechnischer Arbeitshilfen, z.B. Sprachübertragungsanlagen und Telefonverstärker, zuständig sein. Grundsätzlich gelten die gleichen Abgrenzungsmöglichkeiten wie bei der Hörgeräteversorgung.

Weitere Informationen finden Sie in Publikationen der BIH, z.B.
Leistungen im Ãœberblick: Behinderte Menschen im Beruf 2012 (PDF - barrierefrei)
ZB Spezial: Finanzielle Leistungen 2015