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Alarmierungstechnik für Menschen mit Hörverlust

Alarmsignale werden optisch über eine Rundumleuchte ausgegeben

Signale werden optisch über Rundumleuchten ausgegeben

In der Arbeitsumgebung eines hörbehinderten Beschäftigten oder in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen akustische Signale bzw. Informationen gemäß „Zwei-Sinne-Prinzip“ über mindestens zwei Sinne vermittelt werden. Alarmierungstechnik für Menschen mit Hörverlust vermittelt Informationen über die Sinne „Sehen“ oder „Tasten“. Akustische Signale oder Informationen für den Gefahrenfall werden über gut sichtbare Lichtblitze, Rundumleuchten oder Signallampen bzw. eine sicher fühlbare Vibration oder eine prägnante Kurzinformation auf Displays ausgegeben. Entscheiden Sie anhand des „Alarmierungskonzept für Menschen mit Hörverlust“, welche technischen Maßnahmen zur barrierefreien Alarmierung im Unternehmen zu etablieren sind.Lassen Sie sich ggf. von einem Elektroplaner beraten.

Grundsätzlich sollte sichergestellt sein, dass Alarmierungstechnik für Menschen mit Hörverlust, Gefahrensignale ausgibt, die eindeutig und unterscheidbar sind, in regelmäßigen Intervallen  gewartet wird (z.B. Funktionsfähigkeit der Leuchtmittel) und unterbrechungsfrei funktionsfähig ist (gesicherte Energieversorgung).

Hörbehindertengerechte Brandmeldesysteme

Gemäß ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Automatische Brandmeldesysteme lösen im Fall von Rauch-, Gas- oder Hitzeentwicklung Feueralarm aus.

Brandmelder für hörgeschädigte Menschen geben zusätzlich optische Warnmeldungen aus. Bereits vorhandene Brandmeldeanlagen können mit Modulen zur hörgeschädigtengerechten Alarmierung erweitert werden. Im Gefahrenfall sendet der Brandmelder per Funk ein Signal an einen oder mehrere Empfänger. Diese geben zusätzlich zu einem lauten akustischen Signal gut sichtbare, helle Lichtblitze ab. Zur umfassenden optischen Alarmierung müssen die Empfänger in allen Räumen installiert werden, in denen sich die schwerhörigen oder gehörlosen Beschäftigten allein aufhalten könnten. Dies bezieht auch Waschräume, Toiletten oder Flure ein. Neben optischen Signalgebern können auch Empfänger eingesetzt werden, die im Notfall gut fühlbare Vibrationen abgeben. Diese mobilen Vibrationsmelder müssen von höreingeschränkten Beschäftigten oder Besuchers körpernah getragen werden.

Betriebliche Alarmierung im Gefahrenfall

Betriebliche Alarmierung durch eine Notfallwarnanlage ist Bestandteil von sicherheitstechnischen Einrichtungen, vor allem in großen Gebäuden. Um Alarmierungen an Menschen mit Hörverlust weiterzugeben, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Warnmeldungen können durch Signaltechnik wie Lampen mit deutlich wahrnehmbarer Blinkschaltung oder Rundumleuchten weitergegeben werden. Diese optischen Gefahrenmelder müssen eindeutig von weiteren Lichtsignalen für die Tür- oder Telefonklingel unterschieden werden können. Stellen Sie sicher, dass sie an allen Orten installiert werden, an denen sich Betroffene aufhalten können. Eine Installation kann von den Elektrofachbetrieben vorgenommen werden, die für die technische Ausstattung der betrieblichen Meldestelle zuständig sind. Die Bedeutung der Signale und die jeweils geforderten Folgehandlungen müssen dem hörgeschädigten Beschäftigten bekanntgegeben werden. Die verschiedenen Farben optischer Gefahrensignale an Maschinen müssen der in der DIN EN 981 "Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale" festgelegten Bedeutung entsprechen. Rot weist standardmäßig auf Lebens- bzw. Verletzungsgefahr hin.
  • Eine weitere Alternative ist der Einsatz von Funk-Kommunikationssystemen. Hierbei trägt der höreingeschränkte Nutzer einen mobilen Funk-Empfänger körpernah bei sich, dessen Basisstation in der betriebsinternen Meldezentrale verortet ist. Bei Alarmauslösung durch die Zentrale gibt das Gerät ein Vibrationssignal ab und auf dem Display erscheinen kurze Warnmeldungen, wie z.B. „Achtung Feueralarm!“. Für einen sicheren Einsatz muss der gesamte Arbeits- und Bewegungsraum eines Betroffenen mit einer stabilen Funkverbindung ausgeleuchtet werden. Für die individuelle Anpassung von Arbeitsumgebungen höreingeschränkter Beschäftigter werden Funk-Kommunikationssysteme am häufigsten genutzt. Es gibt sie beispielsweise von Multiton (i-Page), von HGT (HGT Funkrufsystem), der Löbbers GmbH (Funk Pager) oder von Optro (Messenger). Die Kontaktdaten der Anbieter finden Sie unter "Wichtige Adressen“.
  • Eine weitere Möglichkeit der Alarmierung kann eine Aufschaltung auf das persönliche Mobiltelefon eines Beschäftigten mit Höreinschränkung sein. Dies bietet sich jedoch nur an, wenn das Mobiltelefon eine eindeutige Signaltrennung zulässt. Dann kann in Absprache mit dem Betroffenen die Mobilfunknummer an zentraler Stelle hinterlegt werden. Löst beispielsweise die Brandmeldeanlage aus, wird diese Information elektrotechnisch direkt auf die hinterlegte Mobiltelefonnummer übermittelt. Im Notfall werden höreingeschränkte Mitarbeiter so durch einen eindeutig identifizierbaren Vibrationsalarm und eine kodierte Warnnachricht ihres Mobiltelefons alarmiert. Es wird empfohlen, sich nicht allein auf diese Form der Alarmierung zu verlassen, da das Mobiltelefon z.B. funktionslos sein könnte oder man es gerade nicht bei sich trägt.

Notrufsysteme in Personenaufzügen

Geregelt durch die sogenannte Aufzugsrichtlinie 95/16/EG müssen Personenaufzüge über ein Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

Neuerdings gibt es ein Aufzugnotrufsystem für gehörlose oder hochgradig schwerhörige Menschen, das über eine visuelle Kommunikationsmöglichkeit per Touchscreen-Bedienung arbeitet. Falls der Notruf über die sprachbasierte Anlage scheitert, wird über eine geschützte Mobilfunkverbindung das visuelle Notrufsystem aktiviert. Über einen in der Aufzugskabine installierten, berührungsempfindlichen Bildschirm kann die Leitstelle nun mit der eingeschlossenen Person über vorgegebene kurze Frage-Antwort-Dialoge kommunizieren.
Datenblatt zur gehörlosengerechten Sicherheitslösung für Personenaufzüge

Tipp zu organisatorischen Maßnahmen

Falls technische Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären oder aber zusätzlich flankiert werden sollen, können organisatorische Maßnahmen zur Alarmierung von Menschen mit Hörverlust berücksichtigt werden. Technische Maßnahmen sind organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen.

Unter organisatorischen Maßnahmen wird die Benennung von eingewiesenen Personen als „Paten“ eines höreingeschränkten Beschäftigten verstanden, die auf bestehende oder sich abzeichnende Gefahren hinweisen und Evakuierungsmaßnahmen unterstützen. Solche Brandschutz- oder Evakuierungshelfer müssen hinsichtlich der besonderen Kommunikationsbedürfnisse von Menschen mit Hörverlust geschult werden.