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Rechtliches

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Jeder Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gefährdungen im Arbeitsumfeld seiner Beschäftigten zu ermitteln. Fachkundig beraten und unterstützen kann bzw. muss ihn hierbei eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hilft zudem der Sicherheitsbeauftragte bei der Entwicklung und Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.
Link zum Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. In § 3a Absatz 2 werden Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, verpflichtet, „Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden“.
Link zur Arbeitsstättenverordnung

ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ fordert, „für Beschäftigte mit Hörbehinderung… Sicherheitsaussagen der Schallzeichen taktil erfassbar oder visuell darzustellen“.

Als Grundsatz findet hier das sogenannte „Zwei-Sinne-Prinzip“ Anwendung. Barrierefreiheit wird hergestellt, indem Informationen über mindestens zwei der Sinne „Sehen“, „Hören“ oder „Tasten“ vermittelt werden. Für Beschäftigte, die akustische Signale nicht sicher wahrnehmen können, müssen demnach visuelle oder taktile Möglichkeiten für Alarmierung oder Notfallkommunikation eingesetzt werden. Visuelle Zeichen der Warnung sind unmissverständliche optische Signale wie Licht- oder Blitzzeichen. Kommunikation im Notfall muss zusätzlich über Schrift-Displays ermöglicht werden.

Als weitere Möglichkeit kommt eine Signalisierung über taktile Reize, beispielsweise gut fühlbare Vibrationssignale, in Betracht.

Link zu ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“

Die DIN 18040-1 bezieht sich auf Neubauten sowie größere Umbauten und Modernisierungen öffentlich zugänglicher Gebäude. Dies schließt auch ganz oder teilweise öffentlich zugängliche Arbeitsstätten ein. Die DIN 18040-1 fordert im Kapitel „Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten“, dass Informationen, die warnen, auch „für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet“ sein müssen (Punkt 4.4). Als Grundsatz wird auch hier das Zwei-Sinne-Prinzip angeführt. Zudem muss die Wahrnehmbarkeit von Alarmsignalen durch höreingeschränkte Menschen sichergestellt sein, dazu muss das Nutzsignal um mindestens 10 dB größer sein als vorhandene Störgeräusche (Punkt 4.4.3). In der DIN 18040-1 werden wahrnehmungsbezogene Umsetzungsbeispiele beschrieben, etwa „die Gewährleistung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, z.B. WC-Räume“ (Punkt 4.7).

Weiterführende Verordnungen

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Punkt 6 Abs. 10)
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
  • BGI 560 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“
  • BGI 896 „Hinweise zur Beschäftigung von hochgradig und an Taubheit grenzend Schwerhörigen und Gehörlosen sowie ihrem Einsatz in Lärmbereichen“